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Die „Buttonlösung“ – Verbraucherschutz ab dem 01. August 2012

Was ist unter der „Buttonlösung“ zu verstehen? Damit Online-Shop-Betreiber weiterhin davon abgehalten werden, ihren Kunden unter Umständen versteckte Kosten unterzujubeln, hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, welches zum 01. August 2012 in Kraft treten wird.

Verhaltensregeln, die online gelten sollten, werden häufig eher als Richtlinie – als Verhaltenskodex – publiziert. Doch nun hat die Regierung ein Gesetz gestrickt, welches jeden Online-Shop-Betreiber in Deutschland direkt betrifft und den Verbraucherschutz verbessern soll. An dieser Stelle möchte ich die Änderungen in aller Kürze – ohne seitenlange Gesetzestexte zu zitieren – vorstellen. Wer trotzdem die Gesetzesgrundlage heranziehen möchte, findet die neuen Zeilen ab dem 01.08.2012 im § 312g BGB.

Was ändert sich, und was muss tatsächlich auf der Website des Anbieters umgesetzt werden? Dies betrifft jeden, der eine „entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat“ (§ 312g Absatz 2 BGB).

Zuerst muss der Shop-Betreiber 4 Informationspflichten erfüllen:

  1. Wesentliche Merkmale der kostenpflichtigen Ware oder Dienstleistung (Produktbild, Bezeichnung und eventuell Farbe und Größe zur klaren Identifizierung – optional noch einen zusätzlichen Link „Weitere Details zum Produkt“)
  2. Gesamtpreis
  3. Zusätzlich anfallende Versandkosten
  4. Ggfs. Mindestlaufzeit des Vertrages

All diese Information muss der Anbieter „klar und verständlich in hervorgehobener Weise dem Kunden zur Verfügung stellen“ “ (§ 312g Absatz 2 BGB). Grundsätzlich kann dazu geraten werden, all die nötigen Informationen oberhalb des Bestellbuttons zu platzieren. Wenn der Kunde erst scrollen muss, um an weitere Pflichtinformationen zu kommen, kann auch dies als Verstoß gelten.  Gerade zu Punkt 1 muss genau geprüft werden, wie viele Detailinformationen tatsächlich nötig sind (die Rechtsprechung ist sich hier noch nicht einig), da ein Überfüllen der Bestellseite womöglich zu Unübersichtlichkeit führt und die Konversionsrate verschlechtern könnte.

Insgesamt genügt es nicht, die Pflichtinformationen nur aufzuführen. Sie müssen allen Usern sofort uneingeschränkt ersichtlich sein. Am besten geschieht dies durch z.B. farbliche Hervorhebungen.

Aber das Wichtigste an dem neuen Gesetz ist die Beschriftung des Bestellbuttons. Hier fand sich häufig die Bezeichnung „bestellen“, „anmelden“ oder „Bestellung abschicken“. Dies ist nicht mehr zulässig! Zukünftig muss jedem User sofort klar sein, dass Kosten entstehen, sobald der Button geklickt wird. Ohne ordnungsgemäße Schaltfläche kommt rechtlich gesehen kein Vertrag zustande. Es muss also in Zukunft ein der folgenden Varianten sein:

„kostenpflichtig bestellen“

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“

„zahlungspflichtig bestellen“

„kaufen“

Ein weiterer wichtiger Aspekt in der Gestaltung der Bestellseite ist die Einbindung der AGB. Von Seiten des Gesetzgebers schon viel diskutiert, muss der Online-Shop-Betreiber hier also in Zukunft auch noch genauer drauf achten. Grundsätzlich muss der Link zu den AGB im „gut sichtbaren Bereich“ liegen (BGH Urteil vom 14.06.2006 – I ZR 75/03), was allerdings vieles bedeuten kann. Der Gestaltungsvorschlag des Gesetzgebers besagt, dass die AGB unmittelbar vor den Pflichtinformationen zu finden sein sollen – nicht unterhalb des Bestellbuttons oder zwischen Pflichtinformationen und Button.

Was passiert, wenn ein Online-Shop-Betreiber gegen eine dieser Auflagen verstößt?

In erster Linie käme kein Vertrag zustande. Des Weiteren würde die Widerrufspflicht nicht beginnen, womit jeder Kunde unbegrenzte Rückgabemöglichkeiten hätte. Was aber auch von der Branche befürchtet wird, sind Abmahnwellen aufgrund von Werbeverstößen.

Absoluter Vorteil dessen ist natürlich, das Abofallen o.ä. dadurch immer weniger Chancen haben! In vielen Fällen fürchten Anbieter aber eine Verschlechterung Ihrer Konversionsrate durch die Umgestaltung  ihrer Bestellseite. Hier muss ein Mittelweg gefunden werden, der die Verbraucher gezielt schützt und dem Online-Handel dabei aber nicht unnötig Steine in den Weg legt.

Nach herrschender Meinung wird dem Online-Shop-Betreiber tatsächlich zu Transparenz bzgl. Preis, Produktdetails und Versandkosten geraten. Versteckte Kosten schrecken ab und sind meist schädlich fürs Geschäft. Der Anbieter kann durch Transparenz Vertrauen schaffen, wenn er von Anfang an offen darstellt, was er zu welchem Preis anbietet.

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12 Kommentare

Nils schrieb am 30. Juli, 2012 @ 18:55

In vielen Fällen sollte man den Nutzern des Internets auch einfach mal ans Herzen legen, mit einschalten des Computers das Hirn nicht auszuschalten. Das würde schonmal einiges an Schlammassel verhindern…

Elena schrieb am 31. Juli, 2012 @ 9:41

Ja – es sollte nicht um die ausgetüfftelte Beschriftung von Buttons gehen, sondern um grundsätzliche Aufklärung des Users, welche Möglichkeiten er hat und wie er sich vor Missbrauch im Internet schützen kann. Das ist ja alles gar nicht so kompliziert.

WoAx schrieb am 1. August, 2012 @ 6:29

So geht es mMn in die richtige Richtung. Es gibt leider viel zu viele schwarze Schafe die nur unseriöse Geschäfte machen.

Anne schrieb am 3. August, 2012 @ 9:30

Vom Prinzip her ist eine Button Lösung schon eine gute Sache, da ein solcher Button eine klare Aussage hat. Dem Kunden wird direkt klar gemacht, dass es sich hier um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Dubiosen Seiten könnte das Leben so etwas schwerer gemacht werden und versteckte Kosten direkt einsehbar sein.

Elena schrieb am 3. August, 2012 @ 10:27

Ich finde die Idee ja gar nicht schlecht, aber ich glaube, dass schwarze Schafe auch hier Nischen finden können/werden. Ich halte Aufklärung für wichtig – der User sollte seine Rechte und Pflichten halbwegs kennen und auch mit dem Online-Vokabular umgehen können. Auch ohne Buttonlösung war der Verbraucherschutz sehr gut. Nur weiß das leider kein Verbraucher…:-)

BTS schrieb am 3. August, 2012 @ 21:50

Die Idee hinter der Buttonlösung ist in der Tat nicht schlecht und soll dem Kunden die Kaufbestätigung etwas transparenter machen. Die schwarzen Schafe im Internet interessieren sich bisher allerdings sehr wenig für dieses Gesetz und betreiben ihre Seiten auch jetzt noch so wie vorher auch.

Freddy schrieb am 4. August, 2012 @ 0:59

Ich finde es ja schon irgendwie traurig, dass es da drausen User gibt, denen nicht klar ist, dass wenn sie auf „bestellen“ Klicken, damit die Ware auch wirklich bestellen. Ich denke auch nicht, dass sich diese Personengruppe besser informiert fühlt durch „kaufen“.

Chris schrieb am 13. August, 2012 @ 14:46

Hallo, ich denke es geht langsam in die richtige Richtung, da es leider viel zu viele schwarze Schafe im Inet gibt.

Francesco schrieb am 5. September, 2012 @ 14:51

Insbesondere bei Internet-Reisevermittler, wo alles so billig und billiger angeblich vermarktet wird (Flüge, Reise u.s.w.), aber wo erhebliche Geldbeträge in Spiel kommen (z.B. mehr al 50-Euro je Einkauf) sollte ein Vertrag in Internet trotz „Buttonlösung“ auch gar nicht zustande kommen, binnen 14 Tagen des ordinären Rücktrittsrechtes, falls der Button-Clicker, hat sich überlegt, keine Überweisung des Geldesbetrages durchzuführen oder alle Zahlungsformen für jenes Geschäft binnen 14 Tagen zu stoppen. Z.B. infolge der Entdeckung, dass sein Konto in Bank aufgrund anderer Lastschriftverfahren oder plötzlich auftretender anderer Zahlungsumstände in den 14 Tagen ab „BUTTONCLICK“ überzogen wäre.
Das Gesetz sollte also auch noch von persönlicher Insolvenz des Verbrauchers schützen, wenn ihm ein „Buttonclick“ ein entsprechendes Risiko gibt, insolvent zu werden, bei der erheblichen Menge Geld von ihm in Spiel gesetzt. Dieser Schütz ist nicht nur in den Interessen des Verbrauchers, sondern selbstverständlich auch noch in den Belangen des Verkaufers.

Mike schrieb am 30. September, 2012 @ 12:57

Ich sehe jetzt schon die Welle an Abmahnungen, die bald rausgesendet werden an die Shopbetreiber, denen das Ganze entgangen ist.

Jennifer Bergmann schrieb am 14. Juli, 2013 @ 17:21

Hilfreiche Informationen und Tipps! Danke nochmal

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